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   RG, 24.10.1941 - III 36/41   

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https://dejure.org/1941,375
RG, 24.10.1941 - III 36/41 (https://dejure.org/1941,375)
RG, Entscheidung vom 24.10.1941 - III 36/41 (https://dejure.org/1941,375)
RG, Entscheidung vom 24. Oktober 1941 - III 36/41 (https://dejure.org/1941,375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff des Betriebsaufsehers im Sinne der Gewerbeunfallversicherung. 2. Sind Mitglieder von Betriebsfeuerwehren durch § 899 Abs. 2 RVO. geschützt? 3. Wird die Haftung des Deutschen Reiches für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten durch § 898 RVO. ausgeschlossen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 167, 385
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    Kraftwagenführer, die wie der Beklagte nur Kraftfahrzeuglenker sind, fallen jedoch nicht unter diesen Personenkreis (vgl. BGHZ 19, 114 [117]; RGZ 167, 385 [387]; 170, 159; Böhmer, Versicherungsrecht, 1956, S. 126; Elleser, Die Sozialversicherung, 1956, S. 86).
  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht zuletzt in seinen Entscheidungen RGZ 167, 385 und 170, 159 zum Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers entwickelt hat.
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 296/81

    Persönliche Inanspruchnahme eines Beamten im Wege des Regresses

    Das ist seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. RGZ 167, 385, 390 f. für §§ 898, 899 RVO a.F., Senatsurteil vom 15. Mai 1973 - VI ZR 161/71 - VersR 1973, 922, 923; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdn. 26; Lauterbach, Unfallversicherung, § 636 Rdn. 25; RVO-Gesamtkommentar, § 636 Anm. 9).
  • BGH, 21.09.1955 - VI ZR 118/54

    Rechtsmittel

    Als Aufseher im Sinne dieser Bestimmung kann nur ein Betriebsangehöriger gelten, dem mit Lenkung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles als organisatorischer Einheit ein Teil der Unternehmeraufgaben übertragen ist (RGZ 167, 385; 170, 159 [161/162]).
  • BGH, 15.05.1973 - VI ZR 160/71

    Beauftragung von Landwirten mit Kanalisationsarbeiten durch eine Gemeinde -

    Der Haftungsausschluß dieser Bestimmungen betrifft auch Ansprüche aus Amtspflichtverletzung (Seitz, Ersatzansprüche der SVT nach §§ 903 und 1542 RVO 2. Aufl. S. 244 Nr. 7; Gesamtkommentar RVO § 636 Anm. 9; Glaser in Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 839 Rdnr. 165; vgl. für §§ 898, 899 RVO a.F. RGZ 167, 385, 390).
  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 252/55

    Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

    Das steht im Einklang mit der Ansicht von Wussow (Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. Seite 590), dagegen im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 385 [387]), des Oberlandesgerichts Tübingen (DAR 1952, 6) und der Auffassung von Böhmer (DAR 1950, 38 und RdK 1954, 97).
  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 33/52
    Das Reichsgericht meint weiter, auch sprachlich könne als Aufseher nur ein Betriebsangehöriger angesehen werden, der entweder andere Betriebsangehörige zu überwachen habe oder dem wenigstens die Überwachung eines Teiles des Betriebes obläge (RGZ 167, 385 [387]).
  • BVerwG, 27.09.1957 - V C 106.55

    Beschränkung der Haftung einer Besatzungsmacht durch § 898

    Zwar hat das Reichsgericht z.B. die Haftung des Deutschen Reiches für Amtspflichtverletzungen seiner Beamten nach Art. 131 Weimarer Verfassung mit Rücksicht auf § 898 RVO verneint, weil in dem betreffenden Falle die Haftung des Reiches zwar nicht auf seiner Eigenschaft als Unternehmer beruht habe, das Reich aber doch zugleich Unternehmer gewesen sei, und als solcher die Lasten der Unfallversicherung zu tragen gehabt habe (RGZ 167, 385).
  • BGH, 29.06.1965 - VI ZR 52/64

    Kürzung eines Anspruchs aus der Unfallversicherung wegen mitwirkenden

    Die Haftungsbeschränkung gilt nur für solche Handlungen oder Unterlassungen, die der Bevollmächtigte oder Repräsentant des Unternehmers oder Betriebs- oder Arbeiteraufseher in dieser seiner Eigenschaft bewirkt hat und die seinem entsprechenden Aufgabenbereich eigentümlich gewesen sind; bei der Verursachung des Unfalls muß er in Ausübung eben der Funktionen gehandelt oder versagt haben, die für seine leitende Stellung oder Aufsehertätigkeit im Betriebe des Unternehmers kennzeichnend sind (RGZ 167, 385, 386; 170, 159, 162; Böhmer DAR 1951, 38; ders. RdK 1954, 97; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 7. Aufl. TZ 1679 f, 1684; Geigel, Haftpflichtprozeß 11. Aufl. S 823; Elleser, SozVers 1956, 86; Möring VersR 1956, 608).
  • BGH, 04.12.1964 - VI ZR 220/63
    Daß die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach §§ 898, 899 RVO vorlagen, hat das Berufungsgericht hiernach zutreffend bejaht (vgl. RGZ 167, 385; 170, 159, 161; BGHZ 19, 114, 117).
  • LG Hechingen, 30.12.1965 - 1 O 363/64
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